Umgemeindung

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Umgemeindung

Grundsätzlich gehören diejenigen Gemeindemitglieder zu unserer Kirchgemeinde, die hier ihren Hauptwohnsitz haben. Aber es gibt Ausnahmen.
 

  • Ich habe meinen Hauptwohnsitz außerhalb des Gemeindegebietes der Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig und unseres Gemeindegebietes und möchte - aus welchen Gründen auch immer - gern zu dieser Kirchgemeinde gehören…
  • Ich gehörte zu dieser Kirchgemeinde, bin verzogen, und möchte aber weiterhin meiner Heimatgemeinde treu bleiben…

 

Dann stellen Sie einen formlosen Umgemeindungsantrag und geben diesen in einem unserer Pfarrämter ab.
Sie erhalten dann nach ca. 3 Monaten ein Schreiben, dass Sie Mitglied der Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig sind.

  • Wenn ich in ein Pflegeheim außerhalb der Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig verzogen bin, sollte ich dann auch einen Umgemeindungsantrag stellen?

    Grundsätzlich gehören Sie mit Ihrem Umzug ins Pflegeheim zu der Kirchgemeinde, in der das Pflegeheim seinen Sitz hat. Bitte erkundigen Sie sich aber in dem zuständigen Pfarramt, ob Ihre Mitgliedschaft dort tatsächlich registriert wurde. Sollten Sie aus Gründen persönlicher Beziehung weiterhin der Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig angehören wollen, dann stellen Sie einen Umgemeindungsantrag.

  • Wenn ich umgemeindet bin und außerhalb der Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig erneut umziehe, bleiben ich dann Mitglied der Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig?

    Nein, wenn Sie nach einem erneuten Umzug außerhalb der Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig in unsere Kirchgemeinde umgemeindet bleiben wollen, müssen Sie erneut einen Umgemeindungsantrag stellen.

Wir freuen uns über jede und jeden, der zu unserer Kirchgemeinde gehören möchte und uns damit unterstützt.

Aus gegebenem Anlass möchte ich erneut und dringlich auf die landeskirchliche Meldepraxis bei Umzügen aufmerksam machen. Mit jedem Wegzug aus unserem Gemeindegebiet mit Wechsel des Hauptwohnsitzes werden Gemeindemitglieder automatisch der neuen zuständigen Kirchgemeinde zugeordnet - auch bei einem Umzug in ein Pflegeheim, dass sich nicht auf unserem Gemeindegebiet befindet. Damit verbunden ist dann immer wieder im Todesfall die Tatsache, dass die Verstorbenen nicht mehr zu unserer Kirchgemeinde gehören, auch wenn sie lebenslang hier beheimatet waren. Grundsätzlich ist jeder Pfarrer zuerst und hauptsächlich aus guten Gründen in seinem Dienst an seine Gemeindemitglieder gewiesen. Deshalb bitte ich herzlich darum, 

wenn weitere Mitgliedschaft in unsere Kirchgemeinde gewünscht ist, die Umgemeindung zurück in unsere Kirchgemeinde zeitnah nach dem Umzug in ein Pflegheim zu beantragen. 

 

Wir freuen uns über viele – in der Praxis vor allem jüngere Gemeindemitglieder - die sich nach ihrem Umzug mit Hauptwohnungswechsel in unsere Kirchgemeinde umgemeinden lassen, weil sie sich hier verbunden fühlen. Allerdings bitte ich 

hier um die Aufmerksamkeit besonders bei Studierenden, dass jeder Umzug - auch innerhalb der Studienstadt - die alte Umgemeindung löscht und die neue Hauptwohnung erneut maßgeblich für die Gemeindezugehörigkeit ist.

Also bei allen Umzügen z.B. auch von einer Internatsdresse in eine Singlewohnung in der Studienstadt bitte - natürlich im Falle des Umgemeindungswunsches - erneut einen Umgemeindungsantrag an eines unserer Pfarrämter stellen. Danke. 

Michael Zemmrich


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