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Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet.
Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Kirche angehören.
Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleiben.
1) Der Friedhof in Markranstädt steht im Eigentum des Kirchenlehns Markranstädt.
Friedhof und Kirchhof in Markranstädt-Quesitz stehen im Eigentum des Kirchenlehns Quesitz.
Der Kirchhof in Markranstädt-Kulkwitz steht im Eigentum des Kirchenlehns Kulkwitz.
Friedhof und Kirchhof in Leipzig-Miltitz stehen im Eigentum des Kirchenlehns Miltitz.
Der Kirchhof in Leipzig-Lausen steht im Eigentum des Kirchenlehns Lausen.
Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig.
Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Leipzig.
5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.
1) Der Friedhof Markranstädt, der Friedhof Quesitz, der Kirchhof Kulkwitz, der Waldfriedhof Miltitz und der Kirchhof Lausen sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinden
Markranstädt und Leipzig hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Der Kirchhof Miltitz ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig sowie aller Personen, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten
stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
5) Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorstehenden Bestimmungen geschlossen / beschränkt geschlossen: Kirchhof Quesitz geschlossen.
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger / die
Friedhofsverwaltung wenden.
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet
a) in den Monaten März bis Oktober von 7 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit.
b) in den Monaten November bis Februar von 8 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit.
3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle
und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und
dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten
auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grab-
einfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und
außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde ohne Leine laufen zulassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzu-
wenden.
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der
Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung
einzuholen.
1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der
entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofs-
träger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung
in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer
und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung
abgelegt haben.
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet
werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen
oder Verordnungen entgegenstehen.
7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die
zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die
Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen
die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3
ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit
Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von
max. drei Zentimetern oder Aufkleber/Plaketten mit max. Größe von 4cm x 6cm sind jedoch an der Seite oder
Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller
Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen
auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei
Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den
früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die
beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung
vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Werktage Montag bis Freitag in
der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Andere Zeiten bedürfen der vorherigen Absprache und Genehmigung der
Friedhofsverwaltung.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich
bestätigten Gebührenordnung erhoben.
1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im
Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landes-
kirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Ange-
hörigen fest.
4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.
5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt.
6) Bestattungen beginnen in der Friedhofskapelle/Kirche.
1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes
für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde
anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht
nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der
Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht
nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein
Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat
der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung
schriftlich zu beantragen.
3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der
Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen
auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt
werden.
aufgehoben
1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.
2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der
Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt,
verändert oder entfernt werden.
3) Die Kapelle kann auch für Aufbahrungen genutzt werden. Die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem
Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der
Bestattung endgültig zu schließen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden,
wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken
entgegenstehen.
4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit
dem Friedhofsträger abzustimmen.
Auf Friedhöfen, auf denen eine Kapelle vorhanden ist, ist diese für Bestattungsfeiern zu nutzen.
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich
das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der
kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der
vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder
vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.
2) Bei der Verwendung von Hartholzsärgen (z.B. Eiche, Buche) verlängert sich die Ruhezeit auf 30 Jahre.
1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht
zulässig.
2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen
Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage
zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante
Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene
Erdwände getrennt sein.
4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen,
sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung
zu erstatten.
1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter
und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis
zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden
werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste
Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname
für die erforderliche Zeit zu sperren.
5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung
des Friedhofsträgers zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend.
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofs-
trägers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes
erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass
eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen
Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei
allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch
schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt
der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den
Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden
Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an
der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig
entstehen.
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen
Grabfeldes entsprechen.
8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen
oder behördlichen Anordnung.
1) Särge sollen nicht länger als 2,05 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,65 m und
nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des
Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2) Urnen sollen nicht höher als 30 cm und nicht breiter als 20 cm sein. Werden in Ausnahmefällen größere
Urnen gewünscht, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
3) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen
die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
4) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor
ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und
Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus
Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-
, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder
Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein.
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben.
An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum
des Friedhofsträgers.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim
Friedhofsträger beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung
b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung
c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattung
d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung
e) Partnerurnengrab für Aschenbestattung (§ 29a)
Auf den folgenden Friedhöfen werden eingeschränkte Nutzungsrechte vergeben an:
f) Friedhof Markranstädt - pflegevereinfachtes Erdreihengrab für Leichenbestattung (§ 28b)
g) Friedhof Markranstädt - pflegevereinfachtes Urnenreihengrab für Aschenbestattung (§ 28b)
h) Waldfriedhof Miltitz und Friedhof Markranstädt - Ruhegemeinschaft für Aschenbestattung (§ 28a)
4) Die Vergabe aller Nutzungsrechte wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser
Ordnung.
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer
solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in
abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der
Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher
nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche
Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt
wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in
ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grab-
stätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner
damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt.
Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsbe-
rechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend
gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material ab-
zulegen.
5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder
beseitigt werden.
6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von
Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
7) Nicht gestattet sind
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln
sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen
Einrichtungen.
f) die Abdeckung der Grabstelle sowie der äußeren Randbereiche mit Kies, Sand, Platten, Steinen
und
ähnlichem Material
8) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung
anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm
sein.
1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach
schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die
Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der
Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende
Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofs-
zweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten
zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt
oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger
den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.
aufgehoben
1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen.
Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des
Ortes abträglich ist.
2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder
liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grablager.
Auf Gräbern für Leichenbestattung mit stehendem Grabmal ist ein zusätzliches liegendes Grabmal, welches in
Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift dem Stehenden entspricht zulässig.
Bei liegenden Grabmalen soll nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das Grabmal abgedeckt sein.
3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich oder größer als 2:1 sein. Bei mehrstelligen
Gräbern kann hiervon abgewichen werden.
4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen
bis 1,20 m Höhe 12 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe
ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. Liegende Grabmale müssen eine Mindeststärke von 10 cm auf-
weisen. Holzgrabmale müssen ebenso wie Grabeinfassungen eine Mindeststärke von 5 cm aufweisen.
5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer
und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindest-
abstand gesondert vor.
6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.
7) Nicht zugelassen sind Lichtbilder und -gravuren auf dem Grabmal.
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmi-
gung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller
hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über
Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt,
Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung.
Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit
verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen
Bearbeitung vorgelegt werden.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole
im Maßstab 1: 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer
Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten
eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird
das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung
bereitgestellt.
4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden
Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen
bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofs-
träger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres
nach der Genehmigung errichtet worden ist.
7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Fried-
hofsmauer sind unzulässig.
8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holz Stele oder Kreuze für einen Zeitraum von zwei
Jahren aufgestellt werden.
9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden
sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmi-
gungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist
der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des
Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur
Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von
sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht
verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und
sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit.
1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten,
die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste
aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an
eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten
bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge
abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal
und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen
Anlagen durch den Nutzungsberechtigten - nach Einholung eines Beräumungsscheines bei der Friedhofs-
verwaltung - zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt,
sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungs-
berechtigte.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach
einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung,
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,50 m, Breite 0,75 m, Höhe 0,15 m
b) Aschenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt.
In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhe-
zeit. Es kann nicht verlängert werden.
7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate
vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.
1) Bei den Ruhegemeinschaftsgräbern handelt es sich um Grabstätten mit einzeln gekennzeichneten
Bestattungsstellen. Für die Bestattung im Ruhegemeinschaftsgrab werden eingeschränkte Nutzungsrechte
vergeben. Es gelten die für Reihengräber gültigen Ruhezeiten.
2) Ein Anspruch auf Bestattung im Ruhegemeinschaftsgrab besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet über
die Aufnahme in das Ruhegemeinschaftsgrab.
3) Die Namen der im Ruhegemeinschaftsgrab Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofsträger vorge-
sehenen Namensträger (Grabmal/Platte etc.) auf der Grabanlage genannt.
4) Eine individuelle Bepflanzung oder andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht
zulässig. Blumenschmuck kann in den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Behälter/Steckvase abgelegt
werden.
5) Die Herrichtung und Unterhaltung des Ruhegemeinschaftsgrabes obliegt dem Friedhofsträger.
6) Aus- oder Umbettungen aus dem Ruhegemeinschaftsgrab sind nicht gestattet.
1) Bei den pflegevereinfachten Reihengräbern für Särge und Urnen, handelt es sich um Grabstätten mit einzeln
gekennzeichneten Bestattungsstellen. Für die Bestattung im pflegevereinfachten Reihengrab werden einge-
schränkte Nutzungsrechte vergeben. Es gelten die für Reihengräber gültigen Ruhezeiten.
2) Ein Anspruch auf Bestattung im pflegevereinfachten Reihengrab besteht nicht. Der Friedhofsträger ent-
scheidet über die Aufnahme in das pflegevereinfachten Reihengrab.
3) Die Gräber sind namentlich gekennzeichnet und es besteht eine Grabmalpflicht mit folgenden Maßen.
Für Urnengräber:
- liegendes Grabmal max. Höhe x Breite 40cm x 40cm; min. Stärke 10cm; Aufstellung zentral-mittig
- stehendes Grabmal max. Höhe x Breite 70cm x 40cm; min. Stärke 12cm; Aufstellung 15 cm von der oberen
Grabkante entfernt auf der Pflanzfläche.
Wurde innerhalb eines Jahres nach Beisetzung kein Grabmal vom Nutzungsberechtigten gesetzt (Variante I),
wird ein liegendes Grabmal von der Friedhofsverwaltung aufgebracht, die Kosten hierfür trägt der Nutzungs-
berechtigte.
Die Gräber werden in folgenden Varianten angeboten:
I. ohne Grabmal von Friedhofsverwaltung (Grabmalpflicht von Nutzungsberechtigten nach Gestaltungs-
vorschriften)
II. liegendes Grabmal von Friedhofsverwaltung aus Syenit schwarz-grau o .rosa-grau Granit o. hell-grau
Granit. Die Kosten sind Bestandteil der Gebühr.
III. stehendes Grabmal von Friedhofsverwaltung aus Syenit schwarz-grau o. rosa-grau Granit o. hell-grau
Granit rechteckig o. mit flacher Spitze o. flachen symmetrischen Bogen Die Kosten sind Bestandteil der
Gebühr.
Für Sarggräber:
- stehendes Holzgrabmal (Stele) die Gestaltung legt der Friedhofsträger fest. Die Kosten sind Bestandteil der
Gebühr. Die Aufstellung des Grabmals erfolgt für die Erdbestattung min.15 cm von der oberen Grabkante
entfernt auf der Pflanzfläche.
4) Eine individuelle Bepflanzung/Gestaltung des pflegevereinfachten Reihengrabes ist nicht zulässig. Blumen
können in die dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Steckvase (ggf. Pflanzschale) gestellt (bepflanzt)
werden.
5) Die Herrichtung und Unterhaltung des pflegevereinfachten Reihengrabes obliegt dem Friedhofsträger.
6) Aus- oder Umbettungen aus dem pflegevereinfachten Reihengrab sind nicht gestattet.
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und
deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann
auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für Aschenbestattung
1,0 m lang und 1,0 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahl-
grabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten
Wahlgrabstätte können zusätzlich zwei Aschen bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für
Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige
im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister,
Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber
hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich
entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt.
In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird
darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung
richtet.
6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte
verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über
den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten vorher durch schriftliche
Benach-richtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf
der betreffenden Grabstätte.
7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit
die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen
Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofs-
gestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch
den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu
gewährleisten.
10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen,
die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf
der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
1) Das Nutzungsrecht an einem Partnerurnengrab wird nach den in der Friedhofsordnung aufgestellten
Bedingungen auf Antrag vergeben. In einem Partnerurnengrab dürfen zwei Urnen bestattet werden. Die/Das
Ruhezeit/Nutzungsrecht beträgt 20 Jahre. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Das Abräumen des
Partnerurnengrabes erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit (min. 20 Jahre) durch die Friedhofsverwaltung.
2) Das Partnerurnengrab wird der Reihe nach vergeben und in 3 Bepflanzungsvarianten ohne Grabmal von der
Friedhofsverwaltung angeboten.
I. ohne Wechselbepflanzung
II. mit Wechselbepflanzung (Frühjahr-Sommer-Herbst)
III. mit Wechselbepflanzung (Frühjahr-Sommer-Herbst-Winterabdeckung)
Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung je Reihe einheitlich bodendeckend bepflanzt. Eine individuelle
oder Wechselbepflanzung (außer Variante II+III) der einzelnen Gräber ist nicht vorgesehen. Die Gestaltung der
Wechselbepflanzungsfläche (z.B. rund, rechteckig, dreieckig, quadratisch) erfolgt nach Absprache mit der
Friedhofsverwaltung. Nicht zulässig sind sonstige Zutaten, die die Bepflanzung auf der Grabstätte beein-
trächtigen. Für individuellen Blumenschmuck in Form von Sträußen (keine Kunstblumen) sind Steckvasen zu
nutzen.
3) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, bepflanzt und für die Dauer der Nutzungszeit
gepflegt.
4) Das Grabmal kann vom Nutzungsberechtigten bei einem zugelassenem Steinmetz nach Genehmigung der
Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben werden. Die Aufstellung des Grabmals erfolgt mindestens 15 cm von
der oberen Grabkante entfernt in der Pflanzfläche oder hat sich dem jeweiligen Gräberfeld einzuordnen.
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen.
Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungs-
berechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag über-
tragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-
recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe
vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen
Bescheid bekannt zu geben.
5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit
Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der
Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit
Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten
Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen
Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht
verlangt werden.
1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet
sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter
Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung
angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch
nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt
Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21 a
Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes
veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeinde-
satzung angezeigt werden.
2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2 wird nach
§ 24 Absatz 3 verfahren.
3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4, (bezüglich Grabstättengestaltung) 7 und 8 wird nach § 21 a
verfahren.
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes,
seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch
Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Markranstädt (Markranstädt informativ) und Hinweis im Amtsblatt der Stadt
Leipzig.
3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme
aus in der Friedhofsverwaltung, Schulstraße 9, 04420 Markranstädt und ist auf der Internetseite www.kirche-
markranstaedt.de einzusehen.
4) Außerdem werden Auszüge aus der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen
Änderungen zusätzlich durch Aushang in den Schaukästen auf den Friedhöfen bekannt gemacht.
1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung treten die Friedhofsordnungen
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Markranstädt vom 01.03.1998
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Miltitz-Lausen vom 08.03.1995
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Quesitz-Kulkwitz vom 01.09.1941
außer Kraft.
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig