Schutzkonzept

Home >> Schutzkonzept

Schutzkonzept der Ev.-luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig

1. Einleitung

1.1 Grundlagen zur Präventionsarbeit

 

Wir wollen Kirche als lebendigen und menschenfreundlichen Ort gestalten, in dem sich das Evangelium Jesu Christi entfalten kann. Gott schuf den Menschen zu seinem Ebenbilde (1. Mose 1, 26-27). Damit wird die besondere Würde eines jeden einzelnen Menschen ausgedrückt, welche aus der Beziehung zu Gott resultiert. Wir sind von Gott gewollt und geliebt und so sollen auch wir in Beziehungen zu anderen Menschen leben. Jesus würdigt in Markus 10, 13-16 besonders die Kinder, welche als Vorbild des Reiches Gottes zählen. Ziel der Präventionsarbeit vor sexualisierter und jeglicher Form von Gewalt unserer Kirchgemeinde ist es, dass Kinder, Jugendliche und Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene an allen unseren kirchlichen Orten unbeschwert und angstfrei zusammenkommen können. Im Miteinander aller Personen der Gemeinde – Hauptamtliche, Ehrenamtliche und Teilnehmende – soll eine Kultur des achtsamen Umgangs miteinander stetig gefördert werden. Diese ist für uns die Grundlage im Gemeindeleben und für die alltäglichen Begegnungen aller. In allen Gruppen und Kreisen sollen persönliche Rechte geachtet und gefördert werden.

Mit dem vorliegenden Schutzkonzept, den damit verbundenen Präventionsmaßnahmen und dem Verhaltenskodex verpflichtet sich unsere Gemeinde diesem Ziel.

 

1.2. Analyse und Ausgangslage des Schutzkonzepts

 

Das Schutzkonzept baut auf die, im Auftrag des Kirchenvorstandes durchgeführte Risikoanalyse auf und beinhaltet daraus folgend den Verhaltenskodex für alle in der Gemeinde haupt- und ehrenamtlich Tätigen.

 

2. Auswertung der Risikoanalyse

 

2.1 Persönliche Eignung unserer haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

 

Der leitende Pfarrer/die leitende Pfarrerin und der amtierende Kirchenvorstand trägt die Verantwortung dafür, dass nur Personen mit der Betreuung, Begleitung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen und Schutzbefohlenen von Erwachsenen betreut werden, die sowohl über eine erforderliche fachliche als auch eine persönliche Eignung verfügen. Der Kirchen-vorstand der Kirchgemeinde achtet auf die Umsetzung und unterstützen die hauptamtlich Mitarbeitenden bei der Auswahl geeigneter Personen. Die Hauptamtlichen und der Kirchen-vorstand informieren sich gegenseitig über neue haupt- bzw. ehrenamtlich Mitarbeitende.

 

2.1.1 hauptamtlich Tätige

 

Voraussetzung für eine Tätigkeit mit Schutzbefohlenen ist bei Hauptamtlichen die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses (kurz EFZ), in dem kein Eintrag über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (13. Abschnitt StGB) zu finden ist. Der Kirchenvorstand oder eine von ihm beauftragte Person nimmt Einsicht in das EFZ, dokumentiert die Einsichtnahme und gibt das EFZ wieder an die Person zurück. Der Dokumentationsnachweis wird zusammen mit der unterschriebenen Selbstverpflichtungserklärung in der Personalakte abgelegt.

 

2.1.2 ehrenamtlich Tätige

 
Bei ehrenamtlich Tätigen in der Kinder- und Jugendarbeit ist die Eignung zu überprüfen, d.h. es erfolgt vor der Übernahme der Aufgabe ein Gespräch, in dem die Prävention gegen sexualisierte Gewalt auf der Grundlage des vorliegenden Schutzkonzepts und ggf. weitere relevante Regelungen thematisiert werden. Darüber hinaus wird auch der Verhaltenskodex ausgehändigt und besprochen. Ebenso wird auf die verpflichtende Teilnahme an einer Präventionsschulung für Ehrenamtliche hingewiesen, deren Besuch so bald wie möglich nachzuweisen ist. Die eigenverantwortliche Gruppenleitung ist erst nach dem Besuch der Präventionsschulung möglich. Ein EZF ist ohne Ausnahme vorzulegen.

 

2.1.3 Zuständigkeiten für Einsicht und Dokumentation

 
Die Verantwortung in die Einsichtnahme in die Führungszeugnisse, die Überprüfung der Teilnahme an der Präventionsschulung sowie die Entgegennahme des unterzeichneten Verhaltenskodex liegt beim leitenden Pfarrer/Pfarrerin und beim Kirchenvorstand. Dieser kann die Einsichtnahme und Dokumentationspflicht delegieren. Die Einsichtnahme in das EFZ ist im vier Augen Prinzip einzusehen und zu dokumentieren. Die Teilnahme an der Präventionsschulung, die Abgabe der Selbstauskunftserklärung und die Anerkennung des Verhaltenskodex wird für jeden Ehrenamtlichen dokumentiert. Die Dokumentationen sind unter Verschluss des Pfarrbüros, aufzubewahren. Der Kirchenvorstand, Kinder- und Jugendausschuss, hauptamtlich Mitarbeitende entscheiden, bei welchen Aktivitäten von Ehrenamtlichen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen oder eine Belehrung im Verhaltenskodex ausreichend ist. Orientierung bieten die Kriterien der Vereinbarung zu § 72a SGB VIII dafür, ob im Einzelfall aufgrund der Art, der Intensität und der Dauer des Kontaktes mit Kindern oder Jugendlichen ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss. Generell gilt: Nach jeweils fünf Jahren für ehrenamtliche Mitarbeitende ist erneut ein aktuelles EFZ vorzulegen.

 

Das EFZ muss von allen Ehrenamtlichen ab 18 Jahre vorgelegt werden, da nur volljährige Personen die Verantwortung für Gruppen tragen können. Minderjährige können nicht allein die Verantwortung für Gruppen übernehmen. Dennoch müssen alle Helfende in der Kinderarbeit ab 14 Jahren ein EFZ vorlegen, wenn ihre Tätigkeit regelmäßig ist, bzw. Auf Fahrten mit Übernachtung.

 

2.2 Aus- und Fortbildung der Mitarbeitenden

 

Muss nachgereicht werden.


2.2.1 Schulungen für Hauptamtliche

 

Alle hauptamtlichen Mitarbeitenden werden entsprechend der Vorgaben des Dienstgebers geschult. Die Schulung ist innerhalb eines Jahres nach Anstellung (jedoch so bald wie möglich) zu absolvieren. Die Schulungen für hauptamtlich Tätige umfassen in der Regel neun Stunden. Alle fünf Jahre muss eine Aufbau-/ oder Vertiefungsschulung besucht werden.


2.2.2 Schulungen für Ehrenamtliche

Alle unsere ehrenamtlich Tätigen müssen je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit eine entsprechende Präventionsschulung für Ehrenamtliche besuchen. Inhalte der Präventions-schulung sind unter anderem: Einführung in das Thema Schutz vor sexualisierter Gewalt; Umgang mit Nähe und Distanz; Umgang mit Grenzverletzungen und Übergriffen; Praxisbeispiele zur Reflexion und erste Handlungsschritte. Alle Ehrenamtlichen müssen spätestens nach fünf Jahren eine erneute Schulung besuchen, insofern die Tätigkeit weiterhin ausgeführt wird.

3. Verhaltenskodex

Das Ziel unseres Verhaltenskodex ist es, eine wertschätzende Haltung gegenüber den Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und den anderen Mitarbeitenden in unserer Gemeinde einzunehmen und bekannten Täterstrategien entgegenzuwirken. Dieser Kodex soll allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden Orientierung geben und benennt Verpflichtungen, an die wir uns alle halten. Wir wollen klare Leitlinien beschreiben, wie wir ein professionelles (angemessenes, sorgfältiges, gutes, passendes) Verhältnis von Nähe und Distanz zu den Schutz-befohlenen (Kinder, Jugendliche, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene) aufbauen, ohne dabei Grenzen zu überschreiten. Dieses Spannungsfeldes sind wir uns bewusst. Dieser Verhaltenskodex soll die Qualität unseres pädagogischen und helfenden Handelns erhöhen und das Thema „sexualisierte Gewalt“ bewusst machen. Ziel ist es, dass kein Mensch in unserer Gemeinde Gewalt erfährt. Die verbindlichen und konkreten Verhaltensregeln beziehen sich auf folgende Bereiche:

 

• Gestaltung von Nähe und Distanz

• Sprache und Wortwahl und non-verbale Interaktion

• Angemessenheit von Körperkontakten

• Beachtung der Intimsphäre

• Verhalten auf Freizeiten und Reisen

• Umgang und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken

• Zulässigkeit von Geschenken

• Disziplinierungsmaßnahmen

 

3.1 Allgemeines

 

  1. Ich mache geltende Regeln für alle Beteiligten transparent und kläre darüber auf, wie in der Gruppe gemeinsame Regeln entstehen.
  2. Ich kenne die Beratungs- und Beschwerdewege und halte mich an sie, wenn ich Zeuge einer Grenzverletzung oder übergriffigen Verhaltens geworden bin oder diesbezüglich einen Verdacht habe.
  3. Ich versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexueller Gewalt verurteilt bin oder damit in Verbindung stehe. Für den Fall, dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, verpflichte ich mich, dies dem leitenden Pfarrer/Pfarrerin umgehend zu melden.
  4. Ich mache mir bewusst, dass ich eine besondere Autoritäts- und Vertrauensstellung habe. Ich versichere, dass ich dies nicht zum Schaden der mir anvertrauten Schutzbefohlenen ausnutze.
  5. Mir ist bewusst, dass jede sexuelle Handlung oder Anwendung körperlicher und psychischer Gewalt an und in Gegenwart von Schutzbefohlenen eine strafbare Handlung ist, die disziplinarische und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

 

3.2 Gestaltung von Nähe und Distanz

 

  1. Ich informiere die Kinder, Jugendlichen und Erwachsene über ihre Rechte und respektiere es, wenn sie diese in Anspruch nehmen.
  2. Ich ermutige Kinder, Jugendlichen und Erwachsene von ihren Rechten Gebrauch zu machen.
  3. Individuelle Grenzempfindungen nehme ich ernst, achte sie und kommentiere sie nicht abfällig. Meine Angebote, Spiele und Übungen sind freiwillig.
  4. Der Kontakt zu Schutzbefohlenen orientiert sich grundsätzlich an der (ehrenamtlichen) Tätigkeit. Entstehen private Beziehungen mache ich diese transparent und reflektiere ihre Wirkung. Dienstliche Themen bespreche ich an angemessenen Orten. Ich achte darauf, dass keine emotionalen Abhängigkeiten entstehen.
  5. Zweiergespräche mit Schutzbefohlenen werden bei offener Tür geführt. Jeder kann von außen hereinkommen und jeder kann den Raum jederzeit verlassen.
  6. Ich habe in Bezug auf mein Fehlverhalten (im Sinne der Präventionsordnung) kein Recht auf Geheimhaltung durch andere. Grenzüberschreitendes Verhalten wird thematisiert.

 

3.3 Sprache, Wortwahl und non-verbale Interaktion

 

  1. Meine Wortwahl ist wertschätzend. Sie soll der jeweiligen Rolle, dem Auftrag, der Gruppe und ihren Bedürfnissen entsprechen (altersgerecht und angemessen).
  2. Ich spreche die Schutzbefohlene mit ihrem bevorzugten Namen an.
  3. Verletzende, sexualisierte, rassistische und diskriminierende Sprache und Interaktion sind verboten.
  4. Ich dulde verletzende, sexualisierte, rassistische, diskriminierende Sprache (verbal, nonverbal) in keiner Form. Ich schreite bei sprachlichen Grenzverletzungen grundsätzlich ein und beziehe dazu eine klare Position.
  5. Ich versuche, meine non-verbale Interaktion der Situation angemessen und nachvollziehbar zu gestalten.

 

3.4 Angemessener Körperkontakt

 

  1. Ich gehe achtsam mit körperlicher Nähe und Distanz um.
  2. Körperkontakt (Umarmungen zur Begrüßung, zum Trost, bei Hilfestellungen etc.) bedarf der freien und erklärten Zustimmung beider Seiten. Bei Spielen und Methoden achte ich auf Angemessenheit von Körperkontakt und individuelle Grenzen. Schutzbefohlene werden nicht geküsst. Körperkontakt zur Dauer und zum Zweck einer Versorgung im Sinne Erster Hilfe ist erlaubt.

 

3.5. Beachtung der Intimsphäre

 

  1. Ich wahre die Intimsphäre anderer Personen. Ich verrichte nicht mit Schutzbefohlenen gemeinsam Körperpflege und ziehe mich nicht mit ihnen gemeinsam um.
  2. Ich betrete die Zimmer Schutzbefohlener nicht ohne anzuklopfen und auf Antwort zu warten und nicht allein (Ausnahme: Notfall).

 

3.6 Verhalten auf Tagesaktionen, Freizeiten und Reisen

 

  1. Veranstaltungen mit Übernachtungen werden von einem geschlechtsgemischten Team /Betreuern begleitet. Andernfalls sind alle Eltern darüber informiert und müssen ihr Einverständnis geben. Die betreuenden und verantwortlichen Personen sind allen Teilnehmenden und deren Erziehungsberechtigten bekannt zu machen.
  2. Bei Fahrten und Freizeiten mit Übernachtung orientiere ich mich an den (zusätzlichen) Regeln, die mit der Anmeldung zur Veranstaltung bekanntgegeben werden. Diese Regeln werden zuvor den Teilnehmenden (ggf. Erziehungsberechtigten) transparent gemacht und besprochen.
  3. Betreuer und Schutzbefohlene übernachten nicht im selben Raum. Die Teilnahme an Übernachtungen ist immer freiwillig.

 

3.7 Umgang und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken

 

  1. Ich fotografiere und filme niemanden ohne sein Einverständnis und das der Erziehungsberechtigten.
  2. Bei der Nutzung von sozialen Medien zur Gruppenkommunikation achte ich darauf, dass eine unabhängige Vertrauensperson („Moderator“) mitliest und bei Grenzverletzungen einschreiten kann.

 

3.8 Zulässigkeiten von Geschenken

 

  1. Ich achte darauf, dass Geschenke einen angemessenen Rahmen haben (Kosten, Größe, Art und Weise der Überreichung) und die beabsichtigte Wirkung allen Teilnehmenden klar ist (z.B. Dank, Verabschiedung, Willkommen, Erinnerung etc.)
  2. Geschenke für gleiche Angelegenheiten sollten den gleichen Rahmen (Kosten, Größe, Art und Weise der Überreichung) haben.
  3. Wenn ich Geschenke von Schutzbefohlenen bekomme, so mache ich dies im Team transparent. Ich mache mir bewusst, ob ich wirklich jedes Geschenk annehmen kann  und mit welcher Absicht es verschenkt wird.
  4. Ich mache Schutzbefohlenen keine exklusiven Geschenke, da sie Einzelne bevorzugen   und zu Schuld- und Abhängigkeitsgefühlen führen können.

 

4. Beratungs- und Beschwerdewege und Handlungsleitfäden

Wir wollen eine Fehlerkultur etabliert, die es möglich macht, frühzeitig Probleme zu melden, diese zu analysieren und dann gezielte Korrektur- und Präventionsmaßnahmen einzuleiten. Für alle Personen ist es möglich, Beobachtungen und Fehler zu melden bzw. einzugestehen, weil sie sicher sein können, dass nach der Meldung nach professionellen Standards gehandelt wird.

  • Die Fehlerkultur ist im Rahmen des Schutzkonzeptes allen Mitarbeitenden bekannt und vertraut. Fehlverhalten wird erkannt und es gibt ein Wissen über Auswirkungen auf Schutzbefohlene.
  • Fehler werden (auch) als Chance zur Weiterentwicklung betrachtet.
  • Ursachen und Entstehungszusammenhänge werden sachlich analysiert.
  • Es werden entsprechende Korrektur- und Präventionsmaßnahmen entwickelt. Umsetzung und Anwendung werden überprüft und reflektiert.
  • Wer Fehler macht, kann darüber sprechen und erhält Unterstützung.
  • Schwerwiegendes oder wiederholtes Fehlverhalten hat (dienst- und arbeitsrechtliche) Folgen.

 

Unsere Beschwerdewege sind gekennzeichnet von:

  • Anonymität der Person, die die Beschwerde ein- reicht, wenn sie anonym bleiben möchte.
  • Sanktionsfreiheit für die Person, die die Beschwerde einreicht.
  • Unbefangenheit der Person, die die Beschwerde bearbeitet.
  • zeitnaher Rückmeldung, wenn die Person, die die Beschwerde einreicht, das wünscht.
  • Einfachheit des Beschwerdewegs.

 

Der Schutzbeauftragte der Gemeinde:

-----------------------------------------------------

Kirchenvorstand (stellv. Person) und Pfarrer:

Pfr. Michael Zemmrich

michael.zemmrich@evlks.de

03420588388

Maja Hoffmann

hoffmannmaja@web.de

01734945453


Ansprech- u. Meldestelle d. Landeskirche:

Kathrin Wallrabe, kathrin.wallrabe@evlks.de, 0351 692109

Kinder- und Jugendschutzbeauftragter des Kirchenbezirkes Leipzig

Tobias Graupner,

tobias.graupner@evlks.de, 0176 20657169

Kinder- und Jugendnotdienst

0341 4 11 21 30

 

5. Qualitätsmanagement und Präventionsmaßnahmen

  • Veröffentlichungen wie Homepage, Hinweis im Gemeindebrief.
  • Informationsmöglichkeiten für Eltern und Jugendliche: Link in InfoBriefe an die Eltern.
  • Kinder/Jugendliche sensibilisieren + aufklären (in den Gruppen und Kreisen)

 

5.1 Weiterentwicklung und Evaluation der Präventionsmaßnahmen, Regelmäßige Anpassung des Schutzkonzepts

 

Eine Evaluation sollte zweijährlich erfolgen.

Die vom Kirchenvorstand beauftragten Mitarbeitenden nehmen Rückmeldungen der Gruppen und Kreise entgegen und überprüfen auf deren Grundlage das Schutzkonzept.

 

6. Rehabilitationen


Für den Fall einer Falschbeschuldigung bzw. eines Verdachts, der sich als unbegründet herausstellt, liegt eine Strategie vor, durch die die oder der zu Unrecht Beschuldigte und gegebenenfalls auch der Träger rehabilitiert werden.

Eine Vermutung, die eindeutig als falsch bezeichnet werden kann, kann unterschiedliche Ursachen haben:

  • Äußerungen und/oder Beobachtungen können falsch interpretiert werden. Solche Fehlinterpretationen müssen transparent und unmissverständlich aufgeklärt werden.
  • Eine Person wurde bewusst durch eine andere Person falsch beschuldigt, weil sie der oder dem Beschuldigten schaden wollte. Ist die Person minderjährig, die falsch beschuldigt hat, besteht die Pflicht, die Situation und die damit resultierenden Folgen mit dem Kind oder der/dem Jugendlichen und gegebenenfalls den Eltern zu bearbeiten und ein Problem-bewusstsein zu entwickeln. Handelt es sich um bewusst falsche Beschuldigungen durch Erwachsene, kann dies strafrechtliche Folgen haben.


Zu einer Rehabilitierungsstrategie gehören:


  • Sensibilisierung aller Beteiligten für die Folgen von Falschbeschuldigungen für die betroffenen Personen, ihre Familien und den kirchlichen Träger.
  • Unterbindung der Weiterverbreitung des Verdachtes.
  • Inanspruchnahme von Teamsupervision oder anderen externen Beratungsangeboten.
  • Unterstützungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung der zu Unrecht beschuldigten Person an ihrem Arbeitsplatz.
  • Unterstützung bei der Bereitstellung eines angemessenen anderen Arbeitsplatzes für den Fall, dass die Wiedereingliederung an demselben Arbeitsplatz nicht möglich ist oder die Person das wünscht.
  • Erkennen der Motivlage und des dahinter liegenden Bedürfnisses der Beteiligten, die die Falschbeschuldigung erhoben haben.
  • Erkennen und Einordnen der Fehlinterpretationen im Meldungsfall ohne Sanktionierung der meldenden Person.
  • Klarstellung, dass es sich um Fehlinterpretationen gehandelt hat, gegenüber dem Kreis der Personen, die von der Falschbeschuldigung erfahren haben.


6.1 Rehabilitierung von Betroffenen


Die Rehabilitierungsstrategie muss auch die Rehabilitierung von Betroffenen mit einbeziehen.

Personen, die einen Verdacht mitgeteilt haben, denen (zunächst) nicht geglaubt wurde oder die erfahren mussten, dass ihrer Mitteilung nicht angemessen nachgegangen wurde, müssen eine angemessene Erklärung über die Gründe und eine Entschuldigung erhalten. Ferner müssen sie transparent erkennen können, dass der Fall nun bearbeitet wird.

Direkt oder indirekt betroffene Personen, die sich aufgrund eines Vorfalls von der Kirchgemeinde zurückziehen oder sich abwenden, sollten in angemessener Form mitgeteilt bekommen, dass man Verständnis dafür habe und die Entscheidung selbstverständlich akzeptiere, aber dass sie jederzeit wieder zurückkommen können.


7. Evaluation und Monitoring


Das Schutzkonzept entspricht den neusten Standards und ist stets passgenau. Alle Angaben von verantwortlichen Personen sind aktualisiert.

Einmal jährlich wird das Schutzkonzept auf Aktualisierungen überprüft. Verantwortlich dafür ist der Kinder- und Jugendausschuss der Kirchgemeinde. Die / der Präventionsbeauftragte wird einbezogen.

 

Wichtig:

  • Wer begleitet den Prozess? (KV oder eine gewählte Arbeitsgruppe)
  • Konsequente Weiterentwicklung des Themas.
  • Schaffung einer Kultur der Kompetenz, Vertrauens und Sicherheit.
  • Mögliche Einbindung von Personen, die nicht im Entstehungsprozess mitwirken konnten,
  • Aufnahme der Ergebnisse von Aufarbeitungsprozessen und
  • Anpassung an aktuelle Standards (z. B. Überprüfung der Führungszeugnisse)

 

8. Aufarbeitungen

 

Neben der Prävention und Intervention ist die Aufarbeitung eines Verdachtsfalles von sexualisierter Gewalt ein ebenso wichtiges Instrument. Die Ergebnisse der Aufarbeitung fließen ebenso in die Fortschreibung der Schutzkonzepte ein. Auf individueller Ebene bedeutet Aufarbeitung, direkt und indirekt betroffene Personen darin zu unterstützen das Geschehene zu verarbeiten.

 

Wichtig:

  • Identifizierung und deren Behebung
  • Hinzuziehen von außenstehenden Fachkräften, um einen erweiterten Blick auf das Geschehene zu erhalten,
  • Hilfsangebote für direkt oder indirekt Betroffene,
  • Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aller Mitarbeitenden,
  • transparente und geregelte Verfahrensabläufe um Sicherheit und Nachhaltigkeit zu ermöglichen und
  • Dokumentation des Geschehenen sowie nachhaltige Bearbeitung und Begleitung.
Hier finden Sie unsere Pfarrämter
Share by: